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Aktuelles
Schöneres Lichtenrade!
Wer hat sich nicht schon mal über die defekte Straßenlaterne, den Müll am Straßenrand oder das schief stehende Straßenschild geärgert? Und wer ist
dafür eigentlich verantwortlich und muss sich darum kümmern? Wie erreiche ich denjenigen?
Schluss mit ärgern, wir wollen helfen! Für uns als Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer kommt es nicht nur auf Mietrecht und Steuern an, wir wohnen zu einem
großen Teil in Lichtenrade und wollen in einem gepflegten Umfeld leben. Im Übrigen ist eine gepflegte Gegend auch werterhöhend für unsere Wohnungen und Grundstücke.
Darum hat der Vorstand die Aktion „Schöneres Lichtenrade!“ ins Leben gerufen. Alle Mitglieder aber auch jeder Bürger soll dem Verein melden, was ihn in Lichtenrade, auf
unseren Straßen und Plätzen ärgert, was nicht in Ordnung ist. Der Verein meldet dies an die zuständigen Ämter, Behörden und anderen Stellen (z.B. BSR). Und es soll
nachgehalten werden, damit den Mängeln und Problemen tatsächlich nachgegangen wird und diese abgestellt werden.
Meldungen unter dem Stichwort „Schöneres Lichtenrade“ können gesandt werden an:
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade e.V.
Per Post: 12307 Berlin, Rehagener Str. 34
oder
Per Fax: 030/744 02 18
oder
Per E-Mail: info@hwgv-lichtenrade.de
Bitte beschreiben Sie in Ihrem Hinweis das Problem genau, möglichst mit Angabe der Straße und einer Hausnummer. Bitte vermerken Sie Ihren Namen und Ihre Telefonnummer für Rückfragen.
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Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wasserversorgungsunternehmen gehalten sind, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse
des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem beklagten Wasserversorgungsunternehmen den Austausch eines Wasserzählers. Die Beklagte
versorgt die Wohnungseigentumsanlage der Klägerin seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein
Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen. Das Versorgungsunternehmen hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von
6 m³/h) eingebaut. Im Januar 2007 bat die Klägerin um den Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h).
Dies lehnte das Versorgungsunternehmen mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen
könne. Nach dem ab 1. Januar 2007 gültigen Preisblatt des Versorgungsunternehmens beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei
Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h ab 401 m³ pro Jahr 29,50 € netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 beträgt
der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab 501 m³ pro Jahr 68,- € netto pro Monat.
Lesen Sie mehr Einzelheiten zu diesem Fall und das Urteil des BGH vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09 in der aktuellen Ausgabe unserer Vereinszeitung.
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Modernisierungen
ausführlich erklären
Will ein Vermieter seine Wohnungen modernisieren und dazu die Fenster auswechseln lassen, reicht es nicht aus, dies den betroffenen Bewohnern rechtzeitig
anzukündigen. Der Hausbesitzer muss ihnen nicht nur den voraussichtlichen Umfang, den Beginn und die Dauer der Modernisierungsmaßnahme mitteilen, sondern auch die
vorgesehene Verbesserung der Mietsache und die danach zu erwartende Energieeinsparung ausführlich und nachvollziehbar begründen. Ansonsten
dürfen die Mieter ihre alten Fenster behalten und sich weigern, den Einbau der neuen zu dulden. Das hat jetzt das Amtsgericht München entschieden (Az. 424 C 19779/09).
Der Fall
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurden in einem älteren Münchener Wohnhaus umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.
Dabei sollten in einer der Wohnungen sämtliche Fenster gegen neue mit moderner Isolierverglasung ausgetauscht werden, was der Hauseigentümer auch deren Mieterin mitteilte. Die
aber war dagegen. Die Frau erklärte, keinen Nutzen der aufwendigen Umbauten erkennen zu können. Die vom Vermieter behauptete Energieeinsparung ginge nicht
aus dessen kurzem Anschreiben an sie hervor.
Das Urteil
Das wertete auch das bayerische Gericht als entscheidenes Versäumnis. „Grundsätzlich muss ein Mieter zwar Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache
und zur Einsparung von Energie dulden – soweit sie für ihn keine besondere Härte bedeuten“, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Damit der Wohnungsinhaber
das Ausmaß des ihm Zugemuteten aber überprüfen kann, muss ihn der Vermieter ausreichend informieren. Auch über Art und Umfang der zu erwartenden
Verbesserung der Mietsache sowie der konkreten Energieersparnis – einschließlich einer Angabe des U-Wertes vor und nach der Modernisierung.
Nur dann, so der Münchener Richterspruch, könne der Mieter tatsächlich abwägen, ob sich die Verbesserung für ihn lohnt oder er etwa von dem ihm
zustehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen soll.
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Unsere
Reisen in 2010
Die diesjährige Mehrtagesfahrt findet statt vom 2. September bis zum 5. September 2010 und führt uns nach Hildesheim und zu den Bauwerken der sogenannten Weserrenaissance. Diese
Reise können Sie ab sofort in unserer Geschäftsstelle buchen. Bitte halten Sie eine Anzahlung von 100,- € pro Person bereit.
Weitere Einzelheiten zu dieser Reise entnehmen Sie bitte der aktuellen Vereinszeitung.
In der Adventszeit ist eine Fahrt zum Weihnachtsmarkt in Lübeck geplant.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Vereinszeitung.
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Newsletter-Versand
Wir haben unseren Service erweitert und versenden per E-Mail Newsletter an unsere Mitglieder.
Hiermit sollen zeitnahe aktuelle Informationen an die Mitglieder übermittelt werden. Der Newsletter erscheint unregelmäßig je nach Bedarf.
Wer hieran Interesse hat, teilt dies bitte der Geschäftsstelle schriftlich mit. Entsprechende Vordrucke liegen in der Geschäftsstelle aus, oder können der
Vereinszeitung entnommen werden; ein formloses Schreiben ist ebenfalls ausreichend.
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